 |

- das sind wir (home)
- was machen wir
- das planen wir
- Hotelliste
- Ablauf Wallfahrt
- Fragen und Antworten
- Pilgerzeitungen (pdf)
- Termine
- Ansprechpartner
- Fotos
- Satzung
- Mitgliedserklärung
- Wallfahrts- Anmeldung
|
Satzung
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Mai 2006
§ 1 - Name, Anbindung, Kooperation
Die "Kevelaer-Wallfahrtsgemeinschaft, Essen-Byfang" gehört zur Pfarrgemeinde St. Barbara zu Essen-Byfang oder deren Rechtsnachfolgerin.
Die Wallfahrtsgemeinschaft fördert die Kooperation mit der Pfarrgemeinde St. Josef zu Essen-Frintrop und andere.
§ 2 - Zweck und Ziele der Wallfahrtsgemeinschaft
Zweck und Ziele der Wallfahrtsgemeinschaft sind:
1. Jährliche Fußwallfahrt nach Kevelaer zum Gnadenbild der "Trösterin der Betrübten" an dem vom Vorstand festgelegten Termin
2. Verkündigung der Lehre Jesu Christi. Neben der Fußwallfahrt soll dieses durch weitere religiöse An-gebote gewährleistet werden.
3. Verehrung der Gottesmutter Maria, als Vorbild im Glauben.
§ 3 - Mitglieder, Freunde und Förderer
1. Mitglied der Wallfahrtsgemeinschaft kann jede Person werden, sofern sie willens ist, Zweck und Ziele der Wallfahrtsgemeinschaft anzuerkennen und an der Verwirklichung mitzuwirken.
2. Die Aufnahme erfolgt formal mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Vorstand stimmt diesem Antrag zu oder kann mit Stimmenmehrheit das Aufnahmeersuchen ablehnen. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
3. Die Aufnahme kann still oder feierlich erfolgen. Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. Telefonnummer und e-mail-Adresse sind in Form einer Kartei oder Datei vom Vorstand zu führen.
4. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens drei Euro im Jahr. Jedes Mitglied entscheidet die Höhe seines Beitrages nach seinen finanziellen Möglichkeiten.
5. Neben den Mitgliedern fördern weitere Personen durch ihren freiwilligen Jahresbeitrag Zweck und Ziele der Wallfahrtsgemeinschaft.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Jahres.
b. Wenn ein Mitglied wegen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoßes gegen die Satzung oder aus sonst wichtigen Gründen ausgeschlossen wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vor-stand mit Stimmenmehrheit, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederver-sammlung beschließt. Der Einspruch mit Begründung muss spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss dem Vorstand vorliegen.
c. Durch Tod des Mitgliedes.
d. Bei Auflösung der Wallfahrtsgemeinschaft.
§ 4 - Organe der Wallfahrtsgemeinschaft
Organe der Wallfahrtsgemeinschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand mit der pastoralen Begleitung
§ 5 - Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, vorzugsweise im Frühjahr statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Ist entsprechender Bedarf vorhanden, kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Bekanntgabe hat durch Aushang in den Schaukästen der Pfarrgemeinden St. Barbara und St. Josef und/oder durch andere zielgerichtete Einladungen zu erfolgen
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl der Vorstandsmitglieder
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Zustimmung zur Vertretung der pastoralen Begleitung
f. Beschlussfassung zur Satzungsänderung
g. Beschlussfassung über die Erhebung oder Änderung von Mitgliedsbeiträgen
h. Abstimmung über Sachverhalte, die der Vorstand zur Abstimmung vorlegt
i. Auflösung der Wallfahrtsgemeinschaft
3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll zu erstellen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und genehmigen zu lassen.
4. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes haben die Personenwahlen schriftlich zu erfolgen. Anträge bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
5. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
6. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % oder 20 Mitgliedern und Vorlage bei einem Vorstands-mitglied, hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen nach Eingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Anträge zu Satzungsänderungen müssen bis Ende Januar eines Kalenderjahres einem Vorstands-mitglied schriftlich vorliegen.
8. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Gültigkeit der Beschlüsse nicht von der Teilnehmerzahl abhängig.
9. Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung des Kirchenvorstandes der Pfarrgemeinde St. Barbara. Die Zustimmung der Pfarrgemeinde darf nur verwehrt werden, wenn Rechte dieser tangiert sind.
10. Zum Zwecke der Auflösung der Wallfahrtsgemeinschaft ist eine Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung und Beschlussvorlagen einzuberufen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist die Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung bedarf einer Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder.
§ 6 - Der Vorstand
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht maximal aus 6 Mitgliedern. Die Wahl-perioden sollen so angelegt sein, dass für die Hälfte der Vorstandsmitglieder noch eine zweijährige Amtszeit besteht.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben, die er selbst auf die einzelnen Vorstandsmitglieder aufteilt:
1. Durchführung und Organisation der jährlichen Wallfahrt
2. Vertretung der Wallfahrtsgemeinschaft nach innen und außen bei verschiedenen Anlässen
3. Weiterentwicklung der Wallfahrtsgemeinschaft
4. Führung der Kasse in einer geordneten und nachvollziehbaren Buchführung. Ausgaben von mehr als € 100, die nicht den Kosten der jährlichen Fußwallfahrt entstammen, sind von einem zweiten Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Der Kassenbericht für das Vorjahr erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Das Vermögen der Wallfahrtsgemeinschaft ist zinsgünstig und ohne Kursrisiko anzulegen.
5. Entscheidung über An- oder Aberkennung der Mitgliedschaft
6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
7. Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung
§ 7 - Die pastorale Begleitung
Die pastorale Begleitung der Wallfahrtsgemeinschaft leistet der jeweilige Pastor von St. Barbara, oder eine von ihm bestellte Vertretung. Die Ernennung einer Vertretung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die pastorale Begleitung berät den Vorstand in seelsorglichen Fragen und trägt zu einer aktiven Förderung der Fußwallfahrt und anderen Zielen der Wallfahrtsgemeinschaft bei.
§ 8 - Erstattung von Auslagen
Persönliche Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern oder anderen Personen bei einer Tätigkeit im Auftrag der Wallfahrtsgemeinschaft entstehen, werden gegen Vorlage der Belege erstattet.
§ 9 - Vermögen der Wallfahrtsgemeinschaft
Das Vermögen der Wallfahrtsgemeinschaft entstammt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Schenkungen, Zinsen und Zuschüssen.
Den kirchlichen Vorschriften entsprechend, gehört das Vermögen der Wallfahrtsgemeinschaft der Kirchengemeinde, zu der sie gehört. Eine Verfügung über das Vermögen der Wallfahrtsgemeinschaft durch die Pfarrgemeinde ist nur nach Auflösung der Wallfahrtsgemeinschaft möglich.
§ 10 - Auflösung der Wallfahrtsgemeinschaft
Die Auflösung der Wallfahrtsgemeinschaft kann ohne entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung nur durch den Bischof von Essen geschehen. Ein Ruhen der Wallfahrtsgemeinschaftstätigkeit bedingt noch nicht die Auflösung; es sei denn, dass mehr als hundert Jahre verflossen sind, ohne dass die Tätigkeit wieder aufgenommen wurde. Wenn die Wallfahrtsgemeinschaftstätigkeit ruht, ist der Kirchengemeinde (vertreten durch den Kirchenvorstand) das Vermögen der Wallfahrtsgemeinschaft zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.
Essen, den 05.05.2006
Für die Kevelaer-Wallfahrtsgemeinschaft, Essen-Byfang
Der Vorstand
Monika Berger, Berthold Scheele, Heinz-Werner Sonnenschein,
Michael Sonnenschein
|
 |
|